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   BGH, 20.04.2022 - 6 StR 131/22   

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https://dejure.org/2022,11988
BGH, 20.04.2022 - 6 StR 131/22 (https://dejure.org/2022,11988)
BGH, Entscheidung vom 20.04.2022 - 6 StR 131/22 (https://dejure.org/2022,11988)
BGH, Entscheidung vom 20. April 2022 - 6 StR 131/22 (https://dejure.org/2022,11988)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.02.2021 - 2 StR 294/20

    Urteilsgründe (Darstellung der Strafzumessungserwägungen: Beschränkung auf

    Auszug aus BGH, 20.04.2022 - 6 StR 131/22
    Angesichts dessen, dass diese - einschlägige - Verurteilung bei der Begehung der gegenständlichen Taten lediglich rund acht Monate zurücklag, kann ausgeschlossen werden, dass sich der Angeklagte des Risikos eines Bewährungswiderrufs nicht bewusst war; zudem fehlt es an einem "übermäßigen Gesamtvollstreckungsübel" (vgl. zu beidem BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 StR 294/20).
  • BGH, 10.08.2023 - 3 StR 412/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Amphetamin als ein

    Ein möglicher Bewährungswiderruf als Konsequenz eines bewussten Bewährungsbruchs durch den Täter ist daher regelmäßig nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen strafmildernd zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 2022 - 1 StR 49/22, NStZ 2023, 28 Rn. 3; vom 20. April 2022 - 6 StR 131/22, juris; Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 StR 294/20, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 40 Rn. 17 ff.).
  • BGH, 07.09.2022 - 1 StR 49/22

    Strafzumessung (strafmildernde Berücksichtigung von nachteiligen Folgen der Tat:

    Die Erörterung eines drohenden Bewährungswiderrufs im Hinblick auf ein im Falle des Widerrufs infolge der Verbüßung der noch offenen Reststrafe (BGH, Beschluss vom 9. September 2020 - 2 StR 281/20 Rn. 8) möglicherweise entstehendes "übermäßiges Gesamtvollstreckungsübel" (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 StR 294/20 Rn. 26), lag deshalb hier aus spezialpräventiven Gründen nicht nahe (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 3. August 2021 - 2 StR 129/20 und vom 20. April 2022 - 6 StR 131/22: drohender Bewährungswiderruf jeweils kein bestimmender Strafzumessungsgrund).
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