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BGH, 20.04.2022 - 6 StR 131/22 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zum drohenden Bewährungswiderruf
Verfahrensgang
- LG Hannover, 07.12.2021 - 39 Ks 12/21
- BGH, 20.04.2022 - 6 StR 131/22
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 17.02.2021 - 2 StR 294/20
Urteilsgründe (Darstellung der Strafzumessungserwägungen: Beschränkung auf …
Auszug aus BGH, 20.04.2022 - 6 StR 131/22
Angesichts dessen, dass diese - einschlägige - Verurteilung bei der Begehung der gegenständlichen Taten lediglich rund acht Monate zurücklag, kann ausgeschlossen werden, dass sich der Angeklagte des Risikos eines Bewährungswiderrufs nicht bewusst war; zudem fehlt es an einem "übermäßigen Gesamtvollstreckungsübel" (vgl. zu beidem BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 StR 294/20).
- BGH, 10.08.2023 - 3 StR 412/22
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Amphetamin als ein …
Ein möglicher Bewährungswiderruf als Konsequenz eines bewussten Bewährungsbruchs durch den Täter ist daher regelmäßig nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen strafmildernd zu berücksichtigen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 2022 - 1 StR 49/22, NStZ 2023, 28 Rn. 3; vom 20. April 2022 - 6 StR 131/22, juris;… Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 StR 294/20, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 40 Rn. 17 ff.). - BGH, 07.09.2022 - 1 StR 49/22
Strafzumessung (strafmildernde Berücksichtigung von nachteiligen Folgen der Tat: …
Die Erörterung eines drohenden Bewährungswiderrufs im Hinblick auf ein im Falle des Widerrufs infolge der Verbüßung der noch offenen Reststrafe (BGH…, Beschluss vom 9. September 2020 - 2 StR 281/20 Rn. 8) möglicherweise entstehendes "übermäßiges Gesamtvollstreckungsübel" (vgl. hierzu BGH…, Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 StR 294/20 Rn. 26), lag deshalb hier aus spezialpräventiven Gründen nicht nahe (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 3. August 2021 - 2 StR 129/20 und vom 20. April 2022 - 6 StR 131/22: drohender Bewährungswiderruf jeweils kein bestimmender Strafzumessungsgrund).